Beschlagnahme

Beschlagnahme
Exekution (österr.); Pfändung; Requisition; Einzug; Beschlagnahmung

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Be|schlag|nah|me 〈f. 19; unz.〉 das Beschlagnahmen, behördliche Wegnahme (von Gegenständen)

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Be|schlag|nah|me, die; -, -n [zum 2. Bestandteil vgl. Abnahme]:
das Beschlagnahmen.

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Beschlagnahme,
 
zwangsweise Sicherstellung einer Sache zum Schutz öffentlicher oder privater Belange. Zivilrecht: Die Beschlagnahme zur Sicherung privater Rechte geschieht durch Pfändung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder im Konkurs.
 
Im Strafverfahren (§§ 94 ff. StPO) erfolgt die Beschlagnahme, um Gegenstände, die als Beweismittel im Rahmen der Untersuchung einer Straftat bedeutsam sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sicherzustellen. Beschlagnahmen dürfen nur durch den zuständigen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten im Sinn des Gerichtsverfasssungsgesetzes (bestimmte Dienstgrade von Polizeibeamten) vorgenommen werden. Während der Betroffene bei nichtrichterlicher Beschlagnahme jederzeit richterliche Entscheidung beantragen kann, soll der aus eigenem Antrieb tätig gewordene Beamte um diese binnen drei Tagen nachsuchen (Einzelheiten: § 98 Absatz 2 StPO). Über die Sonderregelung der Beschlagnahme von Postsendungen Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Anordnung der Beschlagnahme nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug allenfalls durch den Staatsanwalt). Wesentliche Einschränkungen der Beschlagnahmemöglichkeiten gelten für Geistliche, Verteidiger, Anwälte, Notare, Wirtschafts- und Buchprüfer, Steuerberater und -bevollmächtigte, Ärzte, Apotheker, Hebammen und Mitglieder oder Beauftragte einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsabbrüche, anerkannte Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit. Soweit diese Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, unterliegen schriftliche Mitteilungen, die der Beschuldigte an sie gerichtet hat, Aufzeichnungen, die sie sich über ihnen anvertraute Umstände gemacht haben, und Gegenstände wie ärztliche Untersuchungsbefunde nicht der Beschlagnahme. Dies gilt allerdings nicht, soweit sie selbst in diesem Zusammenhang strafbarer Handlungen verdächtig sind. Auch bei Mitgliedern von gesetzgebenden Körperschaften (Parlamenten) ist, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reicht, die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. Entsprechendes gilt für die Beschlagnahme von Gegenständen bei Angehörigen von Presse, Rundfunk und Fernsehen; soweit bei ihnen ausnahmsweise doch eine Beschlagnahme zulässig ist (z. B. bei Teilnahmeverdacht), muss sie ausschließlich durch den Richter angeordnet werden.
 
Die österreichische StPO (§§ 143 ff.) erlaubt die Beschlagnahme unter gleichen Voraussetzungen. In der Schweiz gestattet Art. 65 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, zu beschlagnahmen und zu verwahren.
 
Bei Steuerstraftaten kann die Ermittlungsbehörde (Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft) unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie im Strafverfahren Beschlagnahmen vornehmen (§ 399 AO). Außerdem erlaubt die AO die Beschlagnahme verbrauchsteuer- oder zollpflichtiger Waren als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (§ 76). Im Polizei- und Ordnungsrecht ist die Beschlagnahme einer Sache (neben Sicherstellung und Einziehung) durch die Polizei zum Schutz des Einzelnen oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig.
 
 
H. Rasch: Die B. von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizer. Strafprozeß (Zürich 1975);
 H. P. Dünkel: B., Durchsuchung (1976).

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Be|schlag|nah|me, die; -, -n [zum 2. Bestandteil vgl. ↑Abnahme]: das Beschlagnahmen: die B. des Führerscheins; Die Buchhändler fürchteten die B. von Büchern aus dem Widerstandsverlag (Niekisch, Leben 142).

Universal-Lexikon. 2012.

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